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   VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248   

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VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 (https://dejure.org/2019,24956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 (https://dejure.org/2019,24956)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. August 2019 - 6 ZB 19.1248 (https://dejure.org/2019,24956)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    SG § 56 Abs. 4 S. 1, S. 3; GG Art. 4 Abs. 3; VwGO § 114 S. 1
    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

  • rewis.io

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Kriegsdienstverweigerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Studium; Kriegsdienstverweigerer; Rückforderung von Ausbildungskosten; Ermessensentscheidung; Reduzierung des Rückforderungsbetrages; Ersparte Aufwendungen; Berechnungsgrundlage; Pauschalierende und typisierende Betrachtungsweise; ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 4 Abs. 3 ; SG § 56 Abs. 4 S. 1
    Verpflichtung eines ehemaligen Zeitsoldaten auf Erstattung von Ausbildungskosten; Vorzeitige Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit; Auswirkungen einer nachträglichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Diese Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Erstattungspflicht verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Denn die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, nachdem der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung (zum Teil) vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Da die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten aber nicht von der Ausübung seines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung abhalten darf, stellt es ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv dar, die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzusehen, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6).

    Erspart sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel insbesondere auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie u.a. die während dieser Zeit aufzubringenden Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 ff.).

    Offensichtlich aus diesem Grunde hat das Bundesverwaltungsgericht auch ausgeführt, dass der Umfang der ersparten Lebenshaltungskosten (nur) "notfalls anhand vergleichender Betrachtung der BAföG-Fördersätze" ermittelt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 25), wenn keine andere sachgerechte Berechnungsgrundlage vorhanden ist.

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Diese Einbeziehung anerkannter Kriegsdienstverweigerer in die Erstattungspflicht verstößt nach einhelliger Rechtsprechung nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 12).

    Denn die Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nicht als Sanktion gegen die Gewissensentscheidung, sondern soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, nachdem der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung (zum Teil) vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16).

    Da die Rückzahlungsverpflichtung den Soldaten aber nicht von der Ausübung seines Rechts auf Kriegsdienstverweigerung abhalten darf, stellt es ein verfassungsrechtlich gebotenes Korrektiv dar, die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, als besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzusehen, die den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (vgl. nur BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 16.8.2018 - 6 ZB 18.1446 - juris Rn. 6).

    Dies führt dazu, dass sich die Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn.18; im Anschluss daran OVG BB, B.v.12.4.2019 - 10 N 62.16 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 5.12.2018 - 2 A 631/17 - juris Rn. 29, 34; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105/14 - juris Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.6.2016 - 10 A 11136/15 - juris Rn. 36).

  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 6 ZB 16.1586

    Schadenersatz wegen verspäteter Beförderung eines Beamten der Deutschen Telekom

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Um die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zudem ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, ferner erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und schließlich darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 22.6.2017 - 6 ZB 17.30679 - juris Rn. 3; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.08.2014 - 6 ZB 13.1527

    Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erstattung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    ee) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Aufwendungen entschieden und nicht auf einen noch höheren Betrag verzichtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Solche Zweifel wären begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624).
  • VGH Bayern, 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841

    Soldatenrecht; Soldat auf Zeit; Entlassung; Anerkennung als

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Eine "Ersparnis" in diesem Sinne liegt vor, wenn und soweit der Betroffene im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen Mittel "selbst hätte aufbringen müssen", wenn er sie also selbst hätte finanzieren müssen, sei es durch Einsatz seines sonstigen Vermögens, durch Aufnahme von Nebenjobs, durch Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern oder durch Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung nach dem BAföG (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.06.2016 - 10 A 11136/15

    Rückforderung von Ausbildungskosten - Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Dies führt dazu, dass sich die Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn.18; im Anschluss daran OVG BB, B.v.12.4.2019 - 10 N 62.16 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 5.12.2018 - 2 A 631/17 - juris Rn. 29, 34; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105/14 - juris Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.6.2016 - 10 A 11136/15 - juris Rn. 36).
  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Verwaltungspraxis der Beklagten, die fiktive Berechnung der ersparten mittelbaren Ausbildungskosten auf der Grundlage der Ergebnisse der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes "Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland" vorzunehmen (so bereits BayVGH, B.v. 20.4.2018 - 6 ZB 18.510 - juris Rn. 13; B.v. 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371 - juris Rn. 15; B.v. 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640 - juris Rn. 14).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 6 ZB 17.1416

    Kostenerstattung - Wertigkeit eines militärischen Studiums

    Auszug aus VGH Bayern, 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248
    Dies führt dazu, dass sich die Aufwendungen, die der Kläger dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40.13 - juris Rn.18; im Anschluss daran OVG BB, B.v.12.4.2019 - 10 N 62.16 - juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 5.12.2018 - 2 A 631/17 - juris Rn. 29, 34; BayVGH, B.v. 5.2.2018 - 6 ZB 17.1416 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 25.8.2016 - 1 A 2105/14 - juris Rn. 50; OVG RhPf, U.v. 10.6.2016 - 10 A 11136/15 - juris Rn. 36).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - 1 A 2105/14

    Pflicht eines Soldaten auf Zeit zur Erstattung der Kosten des Studiums wegen

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2019 - 10 N 62.16

    Rückforderung von Kosten eines Studiums eines Soldaten

  • VGH Bayern, 16.08.2018 - 6 ZB 18.1446

    Erstattung von Ausbildungskosten von Zeitsoldaten nach Kriegsdienstverweigerung

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2020 - 4 S 3276/19

    Rückforderung von Ausbildungskosten eines ehemaligen Zeitsoldaten nach

    Es liegt auf der Hand, dass im Rahmen einer derartigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise verschiedene Ansätze denkbar sind, unter denen aber nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Beklagte nach Ermessen eine Auswahl zu treffen hat (Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 20).

    Auch die Bundesregierung betont mit Blick auf die vom Studentenwerk ermittelten durchschnittlichen monatlichen studentischen Ausgaben, die über den BAföG-Sätzen liegen, dass der durch die BAföG-Fördersätze abgedeckte sozialleistungsrechtliche Bedarf gerade nicht den Durchschnittswert studentischer Ausgaben widerspiegele, sondern als steuerfinanzierte Sozialleistung darunterliege (BT-Drs. 18/460 S. 51; BT-Drs. 19/275 S. 59 f.; vgl. dazu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2237/15 -, Juris Rn. 35; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 17).

    Die Heranziehung der in den Sozialerhebungen aufgeschlüsselten Daten für die im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG generalisierend und pauschalierend zu ermittelnden Kosten ist vor diesem Hintergrund nicht ermessenswidrig (so mit ausführlicher Begründung auch Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris, m.w.N.; vgl. auch Thür. OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 17/15 -, Juris Rn. 29).

    Darin liegt ihr wirtschaftlicher Vorteil, den sie zu erstatten hat (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 6 ZB 19.1248 -, Juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2021 - 1 A 4224/19
    vgl. zu letzterem auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 25.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 1859/19
    vgl. zu letzterem auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 25.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2021 - 1 A 4584/19
    vgl. zu letzterem auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 25.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 624/20

    Rückforderung; Ausbildungskosten; Ausbildungsgeld; Soldat;

    vgl. zu letzterem auch BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 22.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris, Rn. 25.

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 6 ZB 23.1007

    Erstattung von Ausbildungskosten nach vorzeitiger Entlassung aus dem

    Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil für den Kläger (BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 25).

    Die danach erforderliche Ermessensentscheidung über eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages soll zu einem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtlich geschützten ehemaligen Soldaten einerseits und dem Dienstherrn andererseits führen (BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 10).

    Erspart sind neben den unmittelbaren Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel insbesondere auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie u.a. die während dieser Zeit aufzubringenden Lebenshaltungskosten und Kosten für die Krankenversicherung (vgl. zu alldem: BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 ff. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 11).

  • VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem

    Dabei stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Beklagte eine gesetzliche Ermessensgrenze dar (vgl. BayVGH B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 13).

    Dabei hat die Beklagte ein Generalisierungs- und Typisierungsermessen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 19 ff.).

    Irrelevant ist dagegen, ob er diesen Bedarf durch Zuwendungen seiner Eltern wie Unterhaltszahlungen, durch Nebenjobs oder Inanspruchnahme staatlicher Ausbildungsförderung bestritten hätte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 13; B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - juris Rn. 25).

  • VG Minden, 19.12.2019 - 12 K 527/18
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Köln, Urteil vom 27. März 2019 - 23 K 10611/17 -, juris Rn. 55; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 - 2 B 44.18 -, juris Rn. 17, Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 -, juris Rn. 18, und vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 -, juris Rn. 20 -, dem die herrschende Rechtsprechung - vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 - 1 A 2105/14 -, juris Rn. 50; Bay. VGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 6 ZB 19.1248 -, juris Rn. 14; VG Regensburg, Urteil vom 11. Juni 2019 - RN 1 K 18.881 -, juris Rn. 51; VG Augsburg, Urteil vom 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524 -, juris Rn. 40 - und auch das erkennende Gericht folgt, ist angesichts der im Rahmen der Ermessensausübung vorzunehmenden Betrachtung eine generalisierende und pauschalierende Berechnungsmethode zulässig.

  • OVG Hamburg, 24.02.2022 - 5 Bf 43/21

    Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf

    Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet (OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 22).

    Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Rückforderungsverlangen abgeschöpft werden soll (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 42; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 12.08.2019 - 6 ZB 19.778

    Mangelnde Darlegung von Zulassungsgründen

    So fehlt es schon an der Formulierung einer konkreten klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. dazu z.B. BayVGH, B.v. 6.8.2019 - 6 ZB 19.1248 - Rn. 31; B.v. 16.2.2017 - 6 ZB 16.1586 - juris Rn. 25 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2021 - 1 A 559/20
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2021 - 1 L 125/20

    Erstattung der Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Bundeswehr

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